
Wenn das Kind eine Krankheit ereilt (Foto: A. Kaatz)
Jeder Arbeitnehmer hat ein Recht darauf, von der Arbeit freigestellt zu werden, wenn sein Kind krank ist.
Den rechtlichen Rahmen dafür geben Paragraf 616 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und Paragraf 45 des Sozialgesetzbuchs V. Paragraf 616, sieht vor, dass jeder Arbeitnehmer, der unverschuldet fehlt – und dazu gehört auch die Erkrankung eines Kindes – Anspruch auf Lohnfortzahlung hat, und zwar bis zu fünf Tage im Jahr. Erforderlich dafür ist ein ärztliches Attest. Allerdings schließt nicht jeder Arbeits- und Tarifvertrag diesen Paragrafen ein. Falls nicht, greift Artikel 45 des Sozialgesetzbuches. Dieser besagt, dass jeder Elternteil von pflegebedürftigen Kindern unter zwölf Jahren sich zehn Tage pro Jahr für die Betreuung freinehmen darf, bei Alleinerziehenden sind es 25 Tage. Hier gibt es dann aber keine Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber, sondern Kinderkrankengeld von der gesetzlichen Krankenkasse.
Privat versichert?
Nachteil für Privatversicherte: Sie haben diese finanzielle Absicherung nicht. Wäre es auch eine Option, sich selbst krankzumelden? Das ist Betrug und kann zur fristlosen Kündigung führen, warnen Arbeitsrechtler. Im Notfall, zum Beispiel wenn bereits alle Krankentage aufgebraucht sind, sei unbezahlter Urlaub eine bessere Überbrückungsmöglichkeit.