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Internet-Adresse darf von einem Vertreter registriert werden

Internet-Dienstleister können in Ausnahmefällen auch fremde Domainnamen auf ihren eigenen Namen registrieren lassen, entschied der Bundesgerichtshof (BGH).

Anlass war der Streit um die Internet-Adresse „grundke.de“. Der BGH gab einem Webdesigner Recht, der selbst nicht Grundke heißt, aber seit 1999 Inhaber der Domain ist. Er hatte die Adresse bei der Domain-Registrierungsstelle im Auftrag der Grundke Optik GmbH eintragen lassen, um deren Homepage zu erstellen. Dagegen klagte ein Mann mit Familiennamen Grundke, der die Freigabe des Domainnamens verlangte. Er scheiterte nun in letzter Instanz. Es könne unter Umständen zulässig sein, einen fremden Domainnamen für sich zu registrieren, betonte der BGH. Das gelte im Falle einer „Auftragsreservierung“. Diese liege vor, wenn unter dem Domainnamen die Homepage des Namensträgers mit dessen Einverständnis erscheint. Hier komme dann das Prioritätsprinzip zum Zug, wonach bei Gleichnamigen eine Domain demjenigen zusteht, der sie zuerst für sich hat registrieren lassen. Der Bundesgerichtshof hob damit eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle auf, das die Freigabe der Domain angeordnet hatte.

Aktenzeichen: I ZR 59/04

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