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Hauseigentümer müssen das Laub auf Gehwegen beseitigen, können aber auch ihre Mieter beauftragen

„Im Herbst wird die Verkehrssicherung des Grundstücks besonders wichtig“, sagt Peter Rasche, Vorsitzender der Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund Rheinland. Nicht nur Laub, Eicheln und Kastanien auf den Straßen stellen eine Gefahr dar. Auch herabfallende Dachziegel oder umstürzende Bäume bei einem Herbststurm können große Schäden anrichten.

Für Hausbesitzer bedeutet das, Grundstück und Gebäude auf mögliche Gefahrenquellen hin zu untersuchen und sie umgehend zu beseitigen. Denn sie haben eine Verkehrssicherungspflicht. Vor allem nach schweren Herbst- und Winterstürmen müssen sie den Zustand des Dachs prüfen lassen, denn sie haften für sämtliche Schäden, sowohl für Sach- als auch für Personenschäden. Wichtig ist auch die regelmäßige Kontrolle der Bäume auf dem Grundstück. Stürzen nach einem Sturm oder von einem kranken Baum Äste ab, haftet der Eigentümer.

Auch das Laub vor dem Grundstück ist Sache des Eigentümers. Rutscht ein Fußgänger zum Beispiel auf nassem Laub auf dem Gehweg aus, kann er Schadensersatzansprüche geltend machen. Denn der Hausbesitzer ist verpflichtet, die Gehwege vor seinem Grundstück in einem begehbaren Zustand zu halten. Das trifft auch zu, wenn die Bäume am Straßenrand gar nicht ihm selbst, sondern der Stadt oder Gemeinde gehören. Denn die Kommunen übertragen die Kehrpflicht in der Regel den Eigentümern der angrenzenden Grundstücke.

Die haben es dann mit zweierlei Arten von Blättern zu tun. „Das Laub, das von den eigenen Bäumen auf den öffentlichen Gehweg gefallen ist, sollte auf dem eigenen Grundstück entsorgt werden“, sagt Rasche. „Man kann es zum Beispiel kompostieren oder als Frostschutz für Gartenpflanzen verwenden.“ Laub von Bäumen im öffentlichen Straßenraum wird dagegen in der Regel von der örtlichen Straßenreinigung beseitigt. Deshalb genügt es, wenn die Eigentümer die Blätter der Gemeindebäume zu Haufen zusammenfegen, damit Straßenrinnen und Gullys nicht verstopfen.

Allerdings muss der Hausbesitzer nicht ständig auf der Lauer liegen, ob der Wind wieder ein paar Blätter heruntergeweht hat. Ein normaler Laubbefall ist nicht zu beanstanden. Handelt es sich aber um eine zentimeterstarke geschlossene Laubdecke oder große Laubhaufen, liegt eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vor.

Die Fußgänger haben jedoch auch eine Verantwortung. Sie müssen im Herbst einfach damit rechnen, dass die Straßen und Bürgersteige nass und rutschig sind. So können nach einem Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main Passanten morgens früh um 7 Uhr noch nicht erwarten, dass die Bürgersteige vom Laub befreit sind. Wer zu dieser frühen Stunde bereits auf den Beinen ist, muss selbst darauf achten, auf glitschigem Laub nicht auszurutschen, urteilten die Richter (AZ: 2/23 O 368/98). Üblicherweise liegt die vorgeschriebene Räumungszeit zwischen 7 und 20 Uhr.

Wohnungseigentümer brauchen nicht unbedingt selbst zu Rechen oder Laubsauger zu greifen. Sie können auch ihre Mieter verpflichten, im Herbst das Laub zu beseitigen und im Winter Schnee zu schippen. Allerdings muss das vorab im Mietvertrag geregelt werden. „Aber auch in diesem Fall bleibt der Eigentümer zur Überwachung verpflichtet“, so Rasche. Denn die Übertragung der Räum- und Streupflicht auf einen Dritten entbindet sie nicht von ihrer Verkehrssicherungspflicht.

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