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Haus an Kinder verschenken

Eltern, die ihren Kindern ihr Haus übertragen wollen, sollten eine Nießbrauchsregelung vereinbaren.

Denn mit dem Nießbrauchsrecht halten sich die Eltern vieles offen. So können sie weiter in der Immobilie wohnen bleiben oder sie gegebenenfalls vermieten.

Wird bei der Schenkung lediglich ein Wohnrecht vereinbart, dürfen die Eltern das Haus zwar selbst nutzen, aber nicht an Außenstehende vermieten und damit Erlöse erzielen. Beides, sowohl das Wohnrecht als auch der Nießbrauch, wird im Grundbuch als Belastung des Grundstücks eingetragen.

Beim Nießbrauch dürfen die Eltern das gesamte Grundstück nutzen und an andere vermieten. Er wird in der Regel dann vereinbart, wenn das beschenkte Kind nicht im Haus wohnt. Der Nießbrauch gilt meist lebenslang. Die Nutzungsregelung erlischt also erst mit dem Tod.

Ein Wohnrecht wird meist dann vereinbart, wenn die Familie des beschenkten Kindes in das Elternhaus einzieht. Dabei erhalten die Eltern das Wohnrecht für mehrere Räume. Die Stiftung Warentest empfiehlt Eltern, im Übergabevertrag ausdrücklich zu vereinbaren, dass sie die eigenen vier Wände auch an Dritte vermieten können. Das zahlt sich bei einem eventuellen späteren Umzug ins Pflegeheim für sie finanziell aus.

Die Stiftung Warentest warnt vor voreiligen Entschlüssen, etwa wenn das Eigenheim an die Kinder aus steuerlichen Gründen übertragen werden soll. Eine Immobilie ist nicht nur ein Alterswohnsitz, sondern auch eine wichtige finanzielle Absicherung und kann vor einer möglichen Verarmung im Alter schützen. Die Warentester empfehlen daher Eltern, die ihr Haus vorzeitig an die Kinder übergeben wollen, sich von einem Notar beraten zu lassen.

Wichtig ist, dafür zu sorgen, dass das Haus nicht irgendwann in fremde Hände fällt. Deshalb sollte im Übergabevertrag unbedingt festgehalten werden, dass das Kind das Haus nicht verkaufen darf, so die Stiftung Warentest. Außerdem sollten Klauseln im Vertrag bestimmen, dass das Haus wieder an die Eltern zurückgeht, falls das Kind überschuldet ist oder vor den Eltern stirbt. Das muss ins Grundbuch eingetragen werden.

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