Geschenke an Arbeitslosengeld-II-Empfänger oder deren Kinder sind Einkommen. Das gilt auch für Präsente zu besonderen Anlässen. Wer zu Ostern, zur Kommunion oder Konfirmation etwas verschenken will, sollte daher einige Grundregeln beachten, damit der Beschenkte das Geschenk auch behalten darf.
Geldgeschenke sind grundsätzlich nur bis 50 Euro pro Jahr und Mitglied der Bedarfsgemeinschaft anrechnungsfrei. Allerdings hat sich der zuständige Vorstand der Bundesagentur für Arbeit, Heinrich Alt, zum Thema zu Wort gemeldet und versichert, dass Geld zur Kommunion, Konfirmation oder Jugendweihe „in aller Regel nicht angerechnet“ werden müsse. Voraussetzung: Das Geldgeschenk darf nicht zu hoch ausfallen und muss für einen bestimmten Zweck gedacht sein. Ob diese Kriterien erfüllt sind, wird im Einzelfall entschieden.
„Das Geld der Tante, das ausdrücklich zum Kauf eines Fahrrads gedacht ist, wird sicher unangetastet bleiben“, versichert Alt. Das Diakonische Werk Rotenburg rät betroffenen Konfirmanden, sich nur Geld mit einem schriftlich vom Schenkenden vorgegebenen Verwendungszweck überreichen zu lassen. Alternativ gebe es auch die Möglichkeit, Geld auf ein Sparbuch zu überweisen, auf dass der Beschenkte erst mit 18 zugreifen könne.
Definitiv ausgeschlossen ist übrigens eine Verrechnung von Geldgeschenken an Kinder mit dem ALG-II-Anspruch der Eltern. So kann es zwar passieren, dass Kinder wegen eines Geldgeschenks für einen bestimmten Zeitraum kein Sozialgeld bekommen. Die Regelsätze der übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft sind davon jedoch nicht betroffen.
Sachgeschenke sind weniger problematisch als Geldgeschenke, auch wenn sie im Prinzip auf das Sozialgeld des Kindes angerechnet werden können. So heißt es in der Verwaltungsdatenbank der Bundesagentur für Arbeit, dass „insbesondere Sachleistungen wie beispielsweise Geschenke für Kinder“ nicht bei der Einkommensprüfung berücksichtigt werden sollen. Doch sei auch bei Sachgeschenken „im Einzelfall unter Beachtung der Höhe und der Zweckbestimmung zu entscheiden“.
Nicht im Einzelfall entscheiden die Behörden über Anträge auf Zusatzleistungen für Konfirmationsanzüge, Kommunionskleider oder sonstige Festtagskleidung. Einmalige Beihilfen für diese und andere Anlässe wurden mit der Umstellung auf Arbeitslosengeld II abgeschafft.