Wer nach dem Kauf eines Neu- oder Gebrauchtwagens einen Mangel feststellt, muss dem verkaufenden Händler die Möglichkeit einräumen, diesen Mangel im Rahmen einer vom Kunden gesetzten Frist zu beseitigen.
Autofahrer, die den Mangel selbst reparieren, bleiben auf ihren Kosten sitzen. Dies hat der Bundesgerichtshof bestätigt. Die Klage eines Autofahrers, der ein halbes Jahr nach Kauf mit Motorschaden seines Fahrzeugs liegen blieb und den Motor austauschen ließ, wurde abgewiesen. Anschließend verlangte er vom Verkäufer die Reparaturkosten in Höhe von 2.500 Euro. Der BGH erklärte dazu, dass nur derjenige Schadenersatz oder nachträgliche Minderung des Kaufpreises verlangen kann, der dem Verkäufer zunächst eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung des Kaufvertrages setzt.