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Digitaler Nachlass – Das passiert mit Passwörtern und E-Mails nach dem Tod

Wenn sich das reale Leben dem Ende zuneigt, sollte der vorausschauende User eines geklärt haben: Wer kriegt eigentlich meine Passwörter?

Gewiss, wer erbt, der bekommt auch den Computer samt gespeichertem Inhalt, ebenso wie die Website des Verstorbenen oder seine Musikfiles. Doch ob er mit dem Erbschein in der Hand so ohne weiteres zum Provider gehen und das Passwort zum E-Mail-Account des Dahingeschiedenen verlangen darf, ist juristisch kaum geklärt. Auch die Anbieter sind unsicher; manche betrachteten das Mailkonto als nicht übertragbar und löschten es kurzerhand.

Das Problem: Im Grundgesetz ist das Fernmeldegeheimnis geschützt, und es gilt – so hat es das Bundesverfassungsgericht entschieden – auch für so genannte ruhende Kommunikation, also für gespeicherte Mails. Nun könnte der Provider vielleicht noch unterstellen, dass der Verblichene dem Erben Einblick gewähren wollte. Aber hinter jeder Mail steckt auch ein Absender – was ist mit deren Zustimmung?

Das mag zwar bei den Briefen nicht anders sein, wenn sie nach dem Todesfall in einer staubigen Kiste auf dem Dachboden auftauchen. Nur wacht dort kein rechtlich verantwortlicher Provider am Eingang. Experten raten, mit dem Testament auch eine digitale Vollmacht abzufassen.

Postmortaler Persönlichkeitsschutz

Einige Unternehmen bieten eine Verwaltung der Passwörter an. Das eröffnet zwar eine Alternative zu deren Hinterlegung beim Notar oder ihrer Aufbewahrung in der Nachttischschublade, doch wenn so ein Start-up pleitegeht, sind womöglich auch die Passwörter weg. Andere Firmen nehmen sich Festplatte, Mailkonto und Benutzerprofile im Komplettpaket vor und regeln den digitalen Nachlass. Auch digitale Friedhöfe sind im Entstehen begriffen, oder, noch besser: Portale fürs ewige Leben.

Überhaupt ist es nicht einfach, die virtuelle Existenz im Netz zu beenden. Das Facebookprofil lässt sich zur Gedenkseite umgestalten oder entfernen – vollkommen löschen lassen sich die Daten wohl nicht.

Und die Fotos, die im Netz kursieren? Bilder dürfen nur mit Einwilligung der nächsten Angehörigen veröffentlicht werden, das gilt für die ersten zehn Jahre nach dem Tod. Außerdem können Ehepartner und Kinder Nachruhm des Verstorbenen rechtlich verteidigen, Juristen nennen das den postmortalen Persönlichkeitsschutz.

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