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Das ist bei einer Lohnpfändung zu tun

Das Leben auf Kredit ist heute für viele selbstverständlich. Der Handel wirbt mit Ratenzahlungen für Autos, Möbel, Fernseher und sogar für Urlaubsreisen. Heute genießen, morgen bezahlen, lautet die Devise.

Doch immer mehr Menschen sind nicht mehr dazu in der Lage, ihre Schulden zu tilgen. Wenn der Schuldner alle Mahnungen ignoriert, steht eine Zwangsvollstreckung an. Damit droht auch die Lohnpfändung beim Arbeitgeber.Gläubiger können einen Antrag auf den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses stellen, um ihre Außenstände einzutreiben. Dieser wird vom zuständigen Amtsgericht dem Schuldner und dessen Arbeitgeber zugestellt.Der Arbeitgeber ist dann zur Zahlung verpflichtet. Er darf seinem Mitarbeiter nur noch einen Teil des Lohnes auszahlen. Mit dem Rest müssen die Schulden des Angestellten beglichen werden.Allerdings wird der Lohn nicht unter allen Umständen gepfändet. Pfändbar ist nur das Nettoeinkommen des Arbeitnehmers bis zur Höhe der Pfändungsfreigrenze.

Grundsätzlich werden vom Gesamtbruttoeinkommen die Sozialversicherungsbeiträge, Steuern und gegebenenfalls vermögenswirksame Leistungen abgezogen. Auch unpfändbares Einkommen wie zum Beispiel Urlaubsgeld, Überstundenlohn oder Gefahrenzulagen werden abgezogen. Die aktuellen Pfändungsfreigrenzen werden vom Bundesjustizministerium veröffentlicht und sind auch im Internet verfügbar.Die Pfändungsfreigrenze erhöht sich, wenn der Schuldner nahen Angehörigen Unterhalt gewährt. Wie hoch der pfändbare Betrag am Ende ist, muss der Arbeitgeber ermitteln. Er ist auch verpflichtet, den pfändbaren Lohn an den Gläubiger zu überweisen. Erhält ein Arbeitgeber mehrere Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse, so muss er sie in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigen.Wenn der Pfändungsfreibetrag nicht ausreicht, um die Lebenshaltungskosten zu decken, können Schuldner einen Antrag auf Erhöhung des Freibetrags stellen.

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