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Das Geheimnis Sozialauswahl

Eene, meene, muh und raus bist du! Treffender als mit diesem Abzählreim kann man die Lage am Arbeitsmarkt nicht kennzeichnen. Fehlende Aufträge zwingen die Firmen, Personal abzubauen. Doch wer muss gehen, wer darf bleiben? Ausgezählt wird nicht. Es geht nach dem Gesetz.

Der Arbeitgeber ist laut Kündigungsschutzgesetz verpflichtet zu prüfen, welchen Mitarbeiter die Entlassung am härtesten treffen würde. Dazu muss er folgende Kriterien beachten: Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Unterhaltspflichten (Familienstand, Kinder, Pflegebedürftige), Nebeneinkünfte, Einkommen des Ehegatten, Krankheiten und Berufsleiden. Folge: Jüngere mit weniger Betriebsjahren sowie Unverheiratete und Gesunde müssen gehen. Ältere dürfen bleiben. Vorausgesetzt, die Jüngeren sind in der gleichen Position, haben die gleichen Spezialkenntnisse und unterliegen nicht dem besonderen Kündigungsschutz (Betriebsratsmitgliedschaft, schwerbeschädigt, schwanger, Mutterschutz).

Das Kündigungsschutzgesetz gilt nicht nur in Betrieben mit mehr als fünf Mitarbeitern. Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts muss auch in Kleinbetrieben eine soziale Rücksichtnahme erfolgen: Der Arbeitgeber muss sich bei betriebsbedingten Kündigungen auch hier an die Kriterien der Sozialauswahl halten, darf “geschützte” Mitarbeiter nicht einfach feuern. (AZ 2 AZR 672/01).

Wer gekündigt wird, kann beim Arbeitsgericht klagen. In Großbetrieben gilt eine dreiwöchige Frist. Kleinbetriebe haben länger Zeit. In Großbetrieben muss zudem der Chef nachweisen, dass er die Sozialkriterien beachtet hat. In Kleinbetrieben muss der Gekündigte nachweisen, dass dem nicht so ist.

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