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Bußgeld fürs Taubenfüttern – Was Sie wissen müssen

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Ein von einer Kommune angeordnetes Taubenfütterungs-Verbot steht im Einklang mit der Verfassung. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm.

Das Gericht bestätigte damit ein Urteil des Amtsgerichts Hagen, das wegen unerlaubter Taubenfütterung eine Geldbuße in Höhe von 20 Euro verhängt hatte. Nach Ansicht der Oberlandesrichter verstößt ein kommunales Taubenfütterungsverbot nicht gegen die im Grundgesetz verankerte Staatszielbestimmung des Tierschutzes oder die Grundrechte. Vielmehr beachte die Kommune mit dem Verbot den verfassungsrechtlich zu beachtenden Rahmen. In großen Scharen auftretende Tauben könnten nicht nur für Schäden an Gebäuden und anderen Gegenständen sorgen, sondern auch Menschen belästigen. Ein Fütterungsverbot stelle deshalb nur einen „sehr begrenzten Eingriff in die Freiheit der Ausübung von Tierliebe“ dar, betonten die Richter.

Aktenzeichen: : 2 Ss OWi 836/06

Wer Tauben füttert, riskiert seine Mietwohnung

Weil sie immer wieder dutzende Stadttauben auf ihrem Balkon gefüttert hat, muss eine tierliebe Mieterin aus Bonn ihre Mietwohnung verlassen. Das dortige Amtsgericht hat der Räumungsklage des Vermieters des Mehrfamilienhauses stattgegeben.

Die Fütterung von Stadttauben, so die richterliche Begründung, sei sozial nicht mehr adäquat und für die Nachbarschaft unzumutbar: „Von diesen Tieren gehen Verschmutzungs- und Gesundheitsgefahren aus.“ (Az.: 204 C 204/17) Die Mieterin hatte neben ihren acht Brieftauben auch 80 Stadttauben gefüttert.

Die Frau, die seit 18 Jahren in dem Mehrfamilienhaus wohnt, hält seit fünf Jahren ihre Brieftauben in einer Voliere. Durch das zusätzliche Anfüttern des wildlebenden Gefieders wurden offensichtlich auch vermehrt Ratten angezogen, die sie zusätzlich mitversorgt haben soll.

Nachbarn hatten über Taubenkot und Federn in der Wäsche und auf den Balkonen geklagt, viele trauten sich wegen der angelockten Nager nicht mehr, Türen und Fenster zu öffnen. Einen weiteren Mieter störte nicht nur der Dreck, sondern auch die akustische Belästigung der unzähligen Flügelschläge bei An- und Abflug der Tauben.

Die Mieterin war zunächst aufgefordert worden, die Voliere abzubauen, das Füttern einzustellen und angesiedelte Ratten zu beseitigen. Als sie dem nicht nachkam, wurde ihr fristlos gekündigt. Da sie dennoch nicht auszog und die Kündigung berechtigt war, wurde jetzt die Räumung der Mieträume angeordnet.

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