Herr K. kann nach einem schweren Unfall nicht mehr in seinem bisherigen Beruf arbeiten und braucht eine dreijährige Umschulung. Die bezahlt zwar im Prinzip die Rentenversicherung, aber nur bis zu einer Höchstdauer von zwei Jahren.
Trotzdem muss Herr K. seinen Berufswunsch nicht aufgeben. Denn seit Jahresbeginn kann er sich die Sachleistung der Rentenversicherung als „Persönliches Budget“ auszahlen lassen und zur Ausbildung einsetzen. Das Geld, das zur Finanzierung der Wunschausbildung fehlt, steuert er aus privaten Mitteln bei. Seit 1. Januar 2008 haben Behinderte oder von einer Behinderung bedrohte Menschen einen Rechtsanspruch auf das „Persönliche Budget“.
Das Budget ist keine Sachleistung, sondern in der Regel eine Geldleistung, die auf Antrag ausgezahlt wird. Sie soll Behinderten ermöglichen, notwendige Betreuungs- und Pflegeleistungen, aber auch besondere Leistungen zur Wiedereingliederung nach eigenem Ermessen und Bedarf zu planen.
Aufwendungen für den täglichen Lebensunterhalt und Unterkunft sind grundsätzlich nicht vom Budget abgedeckt. Erlaubt ist aber der Einsatz des Budgets, um den Übergang von der Unterbringung in einem Heim zum betreuten Wohnen zu ermöglichen. Da sich das Budget am ermittelten Bedarf des Behinderten orientiert, gibt es keine verbindlichen Richtwerte für die Höhe. In den bislang durchgeführten Modellprojekten lag das kleinste Budget bei 36 Euro und das höchste bei über 12 000 Euro, die meisten Budgets bewegten sich jedoch zwischen 200 und 800 Euro im Monat. Ein finanzieller Vorteil ist mit der Auszahlung des Budgets gegenüber der bisher erbrachten Sachleistung nicht verbunden. Denn das Budget soll nicht höher sein als die Kosten aller bisher individuell festgestellten Leistungen.
Wenn Sachleistungen mehrerer Leistungsträger, beispielsweise der Krankenkasse und der Arbeitsagentur, in ein „Persönliches Budget“ umgewandelt werden sollen, muss trotzdem nur bei einem Leistungsträger ein Antrag gestellt werden. Der klärt mit den übrigen Beteiligten, welche Leistungen in das Budget einfließen. Sobald der persönliche Bedarf ermittelt ist, schließen Antragsteller und Leistungsträger eine Zielvereinbarung ab. Diese legt fest, wie das Budget eingesetzt werden soll. Spätestens alle zwei Jahre muss der Leistungsträger die Höhe des Persönlichen Budgets überprüfen und gegebenenfalls dem Bedarf anpassen.
Der Antrag auf das Persönliche Budget kann nicht nur direkt bei jedem Leistungsträger, sondern auch bei den gemeinsamen Servicestellen der Reha-Träger gestellt werden. Diese gibt es in jedem Kreis und jeder kreisfreien Stadt: