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Worauf beim Abschluss eines Mietvertrages zu achten ist

Grundsätzlich schreibt das Gesetz zwar keine Schriftform vor, allerdings gilt auch hier: Was nicht schriftlich vereinbart ist, kann im Streitfall meist nicht bewiesen werden. Auf mündliche Versprechungen und Zusagen sollte daher niemand vertrauen und grundsätzlich Vereinbarungen schriftlich fixieren – auch Details.

Der Mietvertrag sollte in jedem Fall den vollständigen Namen und die Anschrift des Vermieters und des Mieters enthalten sowie Angaben zur Dauer des Mietverhältnisses und zur Wohnungsgröße. Auch die zu zahlende Miete muss enthalten sein.

Insbesondere sollte sich daraus auch ergeben, in welcher Höhe Nebenkostenvorauszahlungen zu leisten sind. Auch sollte man den Umlagemaßstab erkennen können, also ob eine Erfassung pro Kopf oder nach Wohnfläche erfolgt.

Klare Vereinbarungen sollte der Vertrag in Hinblick auf die Nutzung von Keller- bzw. Bodenräumen sowie Garage oder Stellplatz enthalten; ebenfalls wichtig ist die Regelung der Nutzung von Garten oder Gartenteilen oder anderen Gemeinschaftseinrichtungen. Auch alle darüberhinausgehenden individuellen Absprachen, wie zum Beispiel Befristungen, Ausschluss von Mieterhöhungen, Vornahme oder Vergütung von Einbauten bzw. Mitvermietung einer Einbauküche u.ä. gehören in den Mietvertrag.

Das Halten von Haustieren sollte man sich ebenfalls vorab schriftlich zusagen lassen. Steht es nicht im Vertrag, besteht auch kein Anspruch darauf.

Steht fest, dass Ein- oder Umbauten geplant sind, sollte man sich vorab das Einverständnis des Vermieters geben lassen.

Ist eine Kaution zu leisten, darf diese nicht mehr als drei Monatskaltmieten betragen (also ohne Heiz- und Betriebskosten). Wenn die Kaution nicht selbst auf ein Sparbuch einzuzahlen ist und diese dem Vermieter verpfändet werden soll, sollte man sich in jedem Fall vergewissern, dass der Vermieter die Kaution ordnungsgemäß auf ein Sparbuch und zwar vom eigenen Vermögen getrennt angelegt hat.

Vor Vertragsunterzeichnung sollte jede Partei den Vertragsinhalt gründlich prüfen und sich zumindest eine Bedenkzeit erbeten, um sich eventuell auch juristisch beraten zu lassen. Denn letztlich gilt: Ein Rücktritts- oder Widerrufsrecht gibt es bei Mietverträgen nicht.

Vorsicht bei Standard-Mietverträgen

Private Wohnungsvermieter verwenden oft vorgefertigte Vertragsformulare. Das kann im Einzelfall allerdings zum Problem werden. Die in den Vorlagen enthaltenen Klauseln halten einer rechtlichen Überprüfung nicht immer Stand.

Beispiele: Die Haltung von Kleintieren wie Meerschweinchen oder Vögeln kann nicht grundsätzlich verboten werden. Sie ist auch ohne eine entsprechende Erlaubnis im Mietvertrag zulässig. Auch kann das Recht zur Mietminderung bei Wohnungsmängeln nicht per Klausel generell ausgeschlossen werden.

Mietverträge können zudem nur ausnahmsweise befristet werden. Hierfür müssen Vermieter konkrete Gründe wie einen geplanten Umbau benennen und diese in den Vertrag aufnehmen. Sind diese Anforderungen nicht erfüllt, gilt das Mietverhältnis als unbefristet.

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