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Was Sie über das Nießbrauchsrecht wissen müssen

 

Das Nießbrauchsrecht ist im §§ 1030 ff des Bürgerlichen Gesetzbuchs geregelt.

Es gewährt dem Nießbrauchsberechtigten ttrotz nicht vererblichem und nicht übertragbarem Recht, alle Nutzungen aus einem belasteten Gegenstand zu ziehen. Der Nießbrauch gilt als klassisches Instrument der rechtsgeschäftlichen und erbrechtlichen Gestaltung von Rechtsverhältnissen.

Beispiel: Einer Rentnerin gehört ein Grundstück, das mit einem Haus bebaut ist. Aufgrund ihres hohen Alters erwägt sie, in ein Heim zu gehen. Das Grundstück will sie ihrem Neffen schenken, ihr aber ein lebenslanges Nießbrauchsrecht vorbehalten.

Durch den lebenslangen Nießbrauch an dem Haus würden der Frau die „Früchte“ zustehen. Beispielsweise können das Mieteinnahmen sein.

Die Einkünfte aus dem Nießbrauch muss sie, wenn erforderlich, neben ihrer Rente, anderen Einnahmen oder Kapital ggf. zur Begleichung der Heimkosten einsetzen.

 

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