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Steuererklärung – Doppelte Haushaltsführung

Wer aus beruflichen Gründen einen zweiten Hausstand unterhalten muss, kann die zusätzlichen Aufwendungen bei der Steuererklärung als Werbungskosten für doppelte Haushaltsführung geltend machen.

Der Steuerzahler muss nicht jedes Jahr aufs Neue beweisen, dass die doppelte Haushaltsführung beruflich begründet ist, sondern nur bei der ersten Steuererklärung. Die größten absetzbaren Posten sind die Unterhaltskosten für die Zweitwohnung sowie die Fahrtkosten. Das Finanzamt erkennt unter anderem Ausgaben für Makler, Miete und Nebenkosten der Zweitwohnung als Werbungskosten an. Allerdings muss die Zweitwohnung „angemessen“ sein, wobei es keine einheitlichen Maßstäbe für die Angemessenheit einer Wohnung gibt. In Anlehnung an ein Urteil des Finanzgerichts Köln (AZ: 2 K 4711/95) wird allerdings häufig die Miete für eine Wohnung mit 60 Quadratmetern Grundfläche als Obergrenze genannt. Ist die Zweitwohnung nach Auffassung des Finanzamtes zu groß, können die Mietkosten nur anteilig abgesetzt werden.

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