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Sicherheitsstufen bei Feuerwerk – das müssen Sie Zuhause beachten

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Hierzulande unterliegen alle Feuerwerkskörper als pyrotechnische Gegenstände dem deutschen Sprengstoffgesetz und den dazugehörenden Verordnungen. Es dürfen nur solche Feuerwerkskörper verwendet werden, die das Prüfzeichen der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) tragen.

Feuerwerkskörper werden in vier Klassen eingeteilt:

Feuerwerkskategorie F1 – „Kleinstfeuerwerk“: Hierzu zählen zum Beispiel Wunderkerzen, Knallbonbons, Knallerbsen, Tischfeuerwerk. Feuerwerksspielzeug ist ganzjährig verkäuflich. Kinder und Jugendliche ab 12 Jahre dürfen nur Feuerwerkskörper der Klasse I kaufen und unter Aufsicht abbrennen. Auch bengalisches Feuer gehört dazu.

Feuerwerkskategorie F2 – „Kleinfeuerwerk“: Hierzu zählen zum Beispiel Chinaböller, kleine Feuerwerksraketen, Fontänen, Kanonenschläge, sogenannte Batterie- oder Verbundfeuerwerke mit hoher Schusszahl und unterschiedlichen Effekten. Die Abgabe darf nur an Personen erfolgen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Auch nur sie dürfen das Feuerwerk in die Lüfte schicken.

Feuerwerkskategorie F3 – „Mittelfeuerwerk“: Hierzu zählen Feuerwerke, die nur draußen in weit offenen Bereichen verwendet werden dürfen, vorgesehen ist ein Mindestabstand von 15 Metern. Da von diesen eine mittlere Gefahr ausgeht, ist eine Erlaubnis der zuständigen Überwachungsbehörde notwendig (gemäß §7 oder §27 SprengG). Mindestalter der Käufer ist 18 Jahre.

Feuerwerkskategorie F4 – „Großfeuerwerk“: Hierzu zählen Feuerwerke, die ausschließlich von fachkundigem Personal gezündet werden dürfen und nicht im regulären Handel erhältlich sind. Die Abgabe erfolgt nur an Personen ab 21 Jahre. Das Zünden von F4-Feuerwerk muss vorab beim Ordnungsamt beantragt werden. In den früheren Sicherheitsklassen für Feuerwerk waren die Klassen III und IV als „Mittelfeuerwerk“ zusammengefasst. Hier wird nun genauer unterschieden.

Was sind Technische Feuerwerkskategorien?

Darüberhinaus gibt es noch die technischen Feuerwerkskategorie T1 für Bühnenshows, Filmdrehs und Fotoshooting (zum Beispiel Fackeln, Fontänen) sowie die Feuerwerkskategorie T2 für noch aufwändigere Aufnahmen, für die ein Befähigungsnachweis notwendig ist.

Während Kleinstfeuerwerke das ganze Jahr erhältlich sind, findet der freie Verkauf von Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 (früher Klasse II) an Privatleute ausschließlich an drei Tagen vor Silvester statt. Diese Feuerwerkskörper dürfen nach Paragraph 23 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz nur im Zeitraum vom 31. Dezember 0 Uhr bis 1. Januar 24 Uhr abgebrannt werden. Wer die Abbrennzeit nicht beachtet und erwischt wird, dem droht eine Ordnungswidrigkeitsanzeige.

Das Abbrennen von Silvesterraketen, die nicht von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung zugelassen wurden, zieht nach dem Sprengstoffgesetz eine Strafanzeige nach sich. Erkennbar ist zugelassenes Feuerwerk an der Kennzeichnung BAM. Bei Produkten aus EU-Mitgliedsländern ist das CE-Prüfzeichen entscheidend. Feuerwerk aus dem Ausland muss grundsätzlich beim Zoll angemeldet werden, außer es handelt es um Produkte der Kategorie F1 und F2, sofern bei F2 eine volljährige Person diese ins Land einführt.

Nicht zugelassene, also „Schwarzmarkt-Artikel“ und selbst gebastelte Feuerwerkskörper können unberechenbar heftig explodieren. Die Gebrauchsanweisung für das Feuerwerk sollte man bereits am Silvester-Nachmittag in Ruhe und mit klarem Verstand lesen.

Die Experten raten: Tischfeuerwerk auf fester Unterlage und Feuerwerkskörper der Kategorie F2 nur im Freien zu zünden. Raketen sollten unbedingt von geeignetem Freigelände oder von der Straße senkrecht nach oben abgeschossen werden, keinesfalls schräg vom Balkon aus. Am sichersten ist eine leere Flasche in einer Getränkekiste.

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Sprengstoff darf nicht in Mietwohnungen gelagert werden – das gilt auch für sogenannte Polenböller. Diese sind in Deutschland nicht zugelassen. Eine fristlose Kündigung ist daher auch ohne Abmahnung gerechtfertigt, wenn ein Mieter solche Sprengkörper zuhause aufbewahrt.

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