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Nur leises Bellen zur Mittagszeit – Hundehalter in der Pflicht

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Während der allgemeinen Nacht- und Mittagsruhe muss sich auch der Hund benehmen. Wer von lautem Jaulen oder Kläffen aus dem Schlaf gerissen wird, sollte sich an den Halter wenden. Lässt der Nachbar seinen Vierbeiner allerdings weiter Krach schlagen, kann man sich notfalls auch gerichtlich dagegen wehren. 

Hund, Hundehalter, Haustiere

Hundegebell gilt juristisch als Einwirkung auf Grundstücke – ebenso wie Licht oder Rauch. Solche Einwirkungen müssen nur geduldet werden, wenn sie die Nutzung des Grundstücks oder der Wohnung allenfalls geringfügig beeinträchtigen.

Die Grenze der Zumutbarkeit ist von Fall zu Fall zwar fließend, aber nicht beliebig strapazierbar: Wer sein Eigenheim selbst bewohnt, kann Ansprüche auf Unterlassung gegen den Hundehalter geltend machen.

Genervte Mieter sollten hingegen erst einmal in die geltende Hausordnung schauen. Im Zweifelsfall gilt nämlich immer, was dort schriftlich fixiert ist. Bei begründeten Beschwerden kann man sich dann an den Vermieter wenden – er hat für die Einhaltung der festgelegten Ruhezeiten in seinem Haus einzustehen.

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