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Kostenkalkulation bei Handwerkern einholen

Wenn ein Bauherr, Vermieter oder Mieter einen Handwerker beauftragen will, sollte er sich gut vorbereiten. Besonders bei größeren Projekten ist es nicht empfehlenswert, gleich den ersten besten Handwerksbetrieb zu beauftragen.

Um späteren Ärger zu vermeiden, sollte der Kunde zum Preisvergleich Kostenvoranschläge von verschiedenen Anbietern einholen, rät die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen.

„Ein Kostenvoranschlag macht allerdings nur Sinn, wenn er die wichtigsten Positionen enthält“, sagt Jürgen Schröder, Jurist bei der Verbraucherzentrale Nordrhein- Westfalen. So müsse zum Beispiel das verwendete Material genau aufgeführt sein. Zudem sollte der Kostenvoranschlag die Arbeitszeiten und alle Nebenpositionen enthalten.

Der Kostenvoranschlag ist eine gute Kalkulationshilfe für den Kunden. Denn der Handwerker darf die veranschlagte Summe nur unwesentlich, nach der geltenden Rechtsprechung um 15 bis 20 Prozent überschreiten, informiert die Handwerkskammer Heilbronn-Franken. Wird allerdings ein Fest- oder Pauschalpreis vereinbart, ist der Preis für beide Seiten bindend und darf nicht überschritten werden.

Die Vergütung für die Handwerkerleistung wird in der Regel erst mit der Abnahme des geleisteten Arbeitsauftrages fällig, also nach mängelfreier Fertigstellung. Jedoch kann der Handwerker auch während der Auftragsausführung für in sich abgeschlossene Teile eine entsprechende Abschlagszahlung verlangen. Probleme treten auf, wenn der Handwerker nicht zur Zufriedenheit des Kunden arbeitet.

Der Auftraggeber muss erst dann die volle Summe zahlen, wenn er das Werk abgenommen hat. Und das wird er nur tun, wenn die Arbeit einwandfrei erledigt wurde. Wird die Abnahme verweigert, muss der Handwerker nachbessern. Diese Nachbesserung ist für den Kunden kostenlos.

Der Kunde sollte alle Mängel unverzüglich dem Handwerker mitteilen und eine Frist zur Beseitigung setzen, urteilte der Bundesgerichtshof. Ein einfacher Brief an den Handwerker mit der Bitte um Reparatur reicht nicht aus. Vielmehr muss für eine Minderung oder einen Schadensersatz nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (Paragraf 634) eine Frist zur Beseitigung konkret bezeichneter Mängel gesetzt werden. Dies ist verbunden mit der Erklärung, dass der Bauherr nach Ablauf dieser Frist die Annahme weiterer Mängelbeseitigungsleistungen ablehnt, betonte der Bundesgerichtshof.

Zeigen sich die Mängel erst nach der Abnahme des Werkes, muss der Handwerker sie innerhalb bestimmter Verjährungsfristen beseitigen, und zwar auf seine Kosten. Diese Verjährungsfristen variieren je nach Auftragsart, so die Handwerkskammer Heilbronn- Franken.

Wenn der Kunde beispielsweise eine bewegliche Sache reparieren ließ, verjähren Ansprüche gegen den Handwerksunternehmer innerhalb von zwei Jahren. Anders ist das bei Arbeiten an Bauwerken. Hier gilt die fünfjährige Verjährung. Für Aufträge, die nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen vergeben werden, gilt grundsätzlich eine vierjährige Verjährungsfrist für Bauwerke und eine zweijährige Frist für Arbeiten an Grundstücken und bei vom Feuer berührten Teilen von Feuerungsanlagen. Nach Ablauf dieser Fristen kann der Kunde keine Ansprüche mehr durchsetzen.

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