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Dauergast oder Untermieter – Wie lange darf Besuch bleiben?

Mieter haben das Recht, Besuch in ihrer Wohnung zu empfangen, ohne dass es Vorschriften oder Klauseln im Mietvertrag gibt, die dies reglementieren können. Der Empfang von Besuch gehört zum vertragsgerechten Gebrauch der Wohnung.

Allerdings sollte beachtet werden, dass die Grenze zwischen einem längeren Besuch und einem beginnenden Untermietverhältnis fließend ist. Es macht rechtlich einen Unterschied, ob der Besuch vorübergehend oder dauerhaft in der Wohnung lebt.

Wenn es sich um einen temporären Besucher handelt, muss der Mieter den Vermieter nicht informieren. Der Gast kann über mehrere Wochen bleiben und auch in Abwesenheit des Mieters im Haus bleiben und einen Hausschlüssel besitzen. Es gibt jedoch keine klare Regel, wie lange ein Besuch zulässig ist. Die zulässige Besuchsdauer hängt von der konkreten Situation ab. Das Amtsgericht Frankfurt/Main-Höchst hat festgestellt, dass nach drei Monaten die normale Besuchszeit überschritten sein kann.

Einzug eines Mitbewohners

In bestimmten Fällen kann jedoch eine längere Besuchsdauer angemessen sein, z.B. wenn ein Au-Pair-Mädchen oder ein Austauschschüler aufgenommen wird oder wenn jemand den erkrankten Mieter betreut. Wenn der Mitbewohner jedoch längerfristig aufgenommen werden soll, muss der Vermieter um Erlaubnis für die dauerhafte Aufnahme einer weiteren Person oder eine Untervermietung gefragt werden. Versäumt der Mieter, die Erlaubnis einzuholen, besteht auch die Gefahr einer Kündigung.

Wenn ein Mieter beabsichtigt, mit einem Lebenspartner zusammenzuziehen oder einen Untermieter aufzunehmen, ist es ratsam, den Vermieter darüber zu informieren. Der Vermieter kann den Einzug eines Mitbewohners zwar kaum verhindern und muss zustimmen, wenn ein berechtigtes Interesse des Mieters besteht, wie z.B. das Zusammenleben mit einem Partner oder finanzielle Erwägungen.

Weitervermieten ohne Zustimmung des Vermieters

Mieter dürfen Teile ihrer Wohnung untervermieten, wenn sie beispielsweise aus beruflichen Gründen länger abwesend sind oder finanzielle Gründe vorliegen. Nahe Angehörige des Mieters, wie Eltern oder Kinder, dürfen ohne Zustimmung des Vermieters in die Mietwohnung einziehen, vorausgesetzt, die Wohnungsgröße erlaubt es.

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Eine Grauzone besteht bei der Überlassung der Mietwohnung an Feriengäste. Solange der Aufenthalt sechs bis acht Wochen nicht überschreitet, gibt es in der Regel keine Probleme und der Mieter kann sich auf sein Besuchsrecht berufen. Bei längeren Aufenthalten muss der Vermieter informiert werden. Wenn nur Teile der Wohnung an Touristen vermietet werden sollen, muss der Vermieter zustimmen. Wenn jedoch die gesamte Wohnung an Touristen vermietet werden soll, kann der Vermieter dies ablehnen und ein Verstoß dagegen kann eine Kündigung rechtfertigen.

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