Skip to content

Abstimmung zur Beseitigung von Wohnungsmängeln

Sind in der Wohnung Mängel vorhanden, so ist grundsätzlich der Vermieter zur fachgerechten Beseitigung verpflichtet.

Der Mieter ist gesetzlich verpflichtet, Instandsetzungsmaßnahmen zu dulden (Paragraf 554 Abs. 1 BGB). Der Berliner Mieterverein macht in diesem Zusammenhang darauf aufmerksam, dass er den dazu beauftragten Handwerkern den Zugang zur Wohnung oder zu Nebenräumen einschließlich des Kellers gewähren muss.

Die Reparaturmaßnahmen sind vom Vermieter allerdings rechtzeitig anzukündigen. Die Angemessenheit der Ankündigungsfrist hänge von der Dringlichkeit und dem zu erwartenden Umfang der Instandsetzung ab, so der Mieterverein. Ist Gefahr im Verzug, weil beispielsweise ein Wasserrohr geplatzt ist, habe der Vermieter unverzüglich zu reagieren. Sonst aber müsse der avisierte Handwerkertermin mit dem Mieter zeitlich abgestimmt werden.

Tags:

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert.